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FORTE Mai 2025, Musizieren, Praxis, Vereinsmanagement

Digitalisierte Noten

Blasmusikverband Baden-Württemberg
15. Mai 2025
Die Gesetzeslage ist eindeutig: Das Digitalisieren von Noten (z. B. durch Abfotografieren, Einscannen oder Abschreiben) gilt als Vervielfältigung. Diese ist nur mit einer entsprechenden Lizenz erlaubt.

Ohne Lizenz keine Digitalisierung

Eine Digitalisierung ohne vorherige Lizenzierung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Dies betrifft sowohl Musiknoten als auch Liedtexte – unabhängig davon, ob der Besitz durch eine natürliche oder juristische Person (z. B. Verein) erfolgt.

Die Rechtsform des Noteninhabers ist nicht relevant.

Was ist erlaubt – und was nicht?

Erlaubt ist die Digitalisierung nur, wenn…

• eine Lizenz vom Verlag zur digitalen Nutzung vorliegt
• es sich um gemeinfreie Werke handelt (z. B. Kompositionen, deren Urheber seit über 70 Jahren verstorben sind)
• die Noten direkt als digitale Ausgabe mit Nutzungslizenz erworben wurden

Nicht erlaubt (typische Fehler):
• Scannen gekaufter Noten für den Verein ohne Lizenz
• Teilen von Noten über Cloud oder per E-Mail ohne Zustimmung des Verlags
• Nutzung „frei verfügbarer“ Noten aus dem Internet ohne Rechteprüfung

Woher bekomme ich eine Lizenz?

Die Lizenz muss beim jeweiligen Verlag der Noten beantragt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an die Rechteinhaber.

Verwertungsgesellschaften: Wer ist zuständig?

Die VG Musikedition kann Auskunft geben, ob eine Lizenzierung über sie möglich ist oder ob direkt beim Verlag angefragt werden muss:
www.vg-musikedition.de

Weitere Infos unter: miz.org – Urheberrecht in der Musik

Digitalisierung, Noten
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